Berufsausbildung: Praktikum zählt nicht dazu

Nach dem Gesetz beginnt das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. November 2015 – 6 AZR 844/14

Quelle: einblick.dgb.de – gewerkschaftlicher Infoservice Nr. 22 v. 14.12.2015