Checklisten der IG Metall Jugend

ig-metall_jugend_logoDie IG Metall Jugend schreibt:

Unsere Checklisten helfen dabei, sich in jeder Situation einen ersten Überblick zu verschaffen, die ersten Schritte zu planen und weitere Informationen zu finden. Hier finden Sie alle Checklisten zu Themen der IG Metall Jugend im Überblick.

zu den Checklisten

Und das sind die Themen, die in den Checklisten bisher behandelt wurden:

  • Nach der Ausbildung: das ist jetzt wichtig
  • Checkliste für Azubis
  • Checkliste: E-Mail-Verkehr
  • Ratgeber Bildung: Ausbildung
  • Checkliste: Übernahme
  • Nicht übernommen?
  • Checkliste: Fortbildung
  • Checkliste: Studium ohne Abitur
  • Checkliste: Zweiter Bildungsweg
  • Bewerbung: So geht’s
  • Checkliste Ausbildungsqualität
  • Checkliste Betriebspraktikum
  • Freistellung für Nicht-JAVis

Liebe KollegInnen, wir empfehlen, die Checklisten an eure SchülerInnen und betreute Jugendliche weiterzugeben. Es ist eine optimale Gelegenheit, in den Schulen auf die Gewerkschaften aufmerksam zu machen.

zu den Checklisten

Praktikum kann Arbeitsverhältnis sein

Überwiegt in einem Praktikanten-Verhältnis die Arbeitsleistung gegenüber dem Ausbildungszweck, ist der Beschäftigte unabhängig von der Bezeichnung im Vertrag Arbeitnehmer und so zu vergüten.

Der Fall: Der Mann schloss eine als Praktikantenvertrag bezeichnete Vereinbarung. Die vertragliche wöchentliche Anwesenheitszeit betrug 38,5 Stunden, die Vergütung 200 Euro monatlich. Der Arbeitgeber stellte dem Mann für den Fall des erfolgreich absolvierten Praktikums einen Ausbildungsplatz für eine 18-monatige Ausbildung zum Altenpflegehelfer in Aussicht. Der „Praktikant“ wurde in den Dienstplänen geführt und erbrachte die Tätigkeiten eines Wohnbereichshelfers. Nach Auslaufen der Vereinbarung bot der Arbeitgeber dem Mann keinen Ausbildungsvertrag an. Dieser klagte daraufhin für die Vertragslaufzeit die übliche Vergütung ein. Die Klage hatte Erfolg.

Das Arbeitsgericht: Auch wenn die Vereinbarung als Praktikum bezeichnet wurde, handelte es sich in Wirklichkeit um ein Arbeitsverhältnis. Der Mann war in den Betrieb eingegliedert und hatte nach Weisung examinierter Pflegekräfte zu arbeiten. Darüber hinaus bestand ein Missverhältnis zwischen der eigentlichen Ausbildungsdauer zum Altenpflegehelfer und der Dauer des angeblichen Praktikums. Da zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand, war die Vergütungsvereinbarung über monatlich 200 Euro unwirksam. Der Arbeitgeber muss die für einen Wohnbereichshelfer übliche Vergütung nachzahlen.
Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 19. November 2008 – 4 Ca 1187d/08

aus: einblick 2/2009, gewerkschaftlicher Infoservice