Sozialhilfe: Keine Beihilfe für Schulbücher
Eine Familie mit 10 schulpflichtigen Kindern kann vom Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ARGE) keine zusätzliche Beihilfe für den Erwerb von Schulbüchern verlangen, wenn die ARGE für den Kauf ein Darlehen anbietet.
Der Fall: Geklagt hatten zwei Kinder und die Mutter einer dreizehnköpfigen Großfamilie, die für jedes ihrer 10 schulpflichtigen Kinder 40 Euro Lernmittelbeitrag im Jahr zahlen sollte. Außer der Erwerbsminderungsrente des Vaters und dem Kindergeld erhielt die Familie eine monatliche Regelleistung von 1339,99 Euro. Die ARGE hatte sich bereit erklärt, der Familie ein Darlehen mit niedriger Tilgung von monatlich 50 € zu gewähren. Die Klage auf eine nicht rückzahlbare Beihilfe hatte keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht: Eine Erhöhung der im Sozialgesetzbuch II festgelegten Regelleistung sieht das Gesetz nicht vor. Geld für „Mehrbedarf“ erkennt das Gesetz nur in abschließend aufgeführten Fällen an, zu denen der Schulbuchkauf nicht gehört. Die Regelungen über die Grundsicherung für Arbeitslose tragen dem Bedarf der Kläger hinreichend Rechnung, zumal die ARGE ein Darlehen mit niedriger Tilgung angeboten hat. Das Recht der Kinder auf Teilhabe an Bildung war zu keinem Zeitpunkt gefährdet, weil die Schulbücher rechtzeitig zu Beginn des Schuljahrs ausgehändigt wurden und nur die Bezahlung umstritten war. Inzwischen gewährt der Gesetzgeber zudem Schülern jährlich zusätzliche Leistungen in Höhe von 100,00 Euro für ein Kind, das der Schulpflicht unterliegt bzw. eine Schule besucht, die auf einen allgemeinen Schulabschluss ausgerichtet ist. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. August 2009 7AS 72/08