Beamtenrecht: Beamte dürfen nicht täuschen

Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist wegen arglistiger Täuschung zurückzunehmen, wenn der Beamte bei der amtsärztlichen Untersuchung aus Anlass seiner Lebenszeiternennung die Schwere einer Störung seiner psychischen Gesundheit und den Umfang einer zuvor durchgeführten ambulanten psychotherapeutischen Behandlung verharmlost, indem er darüber bewusst unvollständige Angaben macht.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse, Beschluss vom 25. September 2015 – 1 L 657/15.NW

Quelle: einblick.dgb.de – Nr. 18 v. 19.10.2015

Gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern

JustizMitteilung: Bundesverwaltungsgericht

Beamtenbewerber, deren Leistungsfähigkeit gegenwärtig nicht eingeschränkt ist, sind gleichwohl gesundheitlich als Beamte nicht geeignet, wenn ihre vorzeitige Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich ist. Dies gilt auch für Bewerber, die einer Risikogruppe angehören oder an einer chronischen Erkrankung leiden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute (25.7.2013, Anm. d. Red.) entschieden und damit den bisher für die gesundheitliche Eignung zugrunde gelegten generellen Prognosemaßstab zugunsten der Bewerber abgesenkt. … weiter

Quelle: PM v. 25.7.2013
Bundesverwaltungsgericht
www.bverwg.de

Verbeamtung von Lehrern: Altersgrenzen sind wirksam

Eine Altersgrenze von 40 Jahren für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis als Lehrer ist mit Verfassungsrecht und Europarecht vereinbar. Beamtenrechtliche Einstellungsaltersgrenzen stellen zwar eine Ungleichbehandlung dar. Sie dienen jedoch dem legitimen Ziel, im Hinblick auf den Anspruch der Ruhestandsbeamten auf lebenslange Versorgung ein angemessenes Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und Ruhestand herzustellen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10, 79.10 und 2.11

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service (DGB) 5/2012