Elke Hannack bedauert Entscheidung zum Beamtenstreikrecht

Mitteilung: DGB

Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass das in Deutschland bestehende Beamtenstreikverbot mit der Verfassung vereinbar ist. Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften haben sich seit Jahren für ein Streikrecht der nicht hoheitlich tätigen Beamtinnen und Beamten eingesetzt. Das Bundesverfassungsgericht sieht im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht keine Kollision des deutschen Beamtenstreikverbots mit den völkerrechtlichen Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und hat ihr damit nicht die von uns erwartete Bedeutung zugesprochen. Der 2. Senat verwies darauf, dass die derzeitigen Beteiligungsrechte der Spitzenorganisationen sowie das Alimentationsprinzip das fehlende Beamtenstreikrecht hinreichend kompensieren würden.

Die stellvertretende DGB-Vorsitzende Elke Hannack bedauert die Entscheidung sehr und hält an der Auffassung fest: „Das Streikrecht ist ein Grund- und Menschenrecht, das auch nicht hoheitlich tätigen Beamtinnen und Beamten zustehen muss. Leider sieht das Bundesverfassungsgericht dies anders. Einer gesamten Statusgruppe dieses Recht zu verweigern, ohne nach zu erfüllender Aufgabe zu differenzieren, ist für uns auch nach der heutigen Entscheidung nicht nachvollziehbar. Für die nicht hoheitlich tätigen Beamtinnen und Beamten, zum Beispiel in den privatisierten Unternehmen oder auch in vielen Verwaltungsbereichen, bedeutet dies erstmal, dass ihnen auch weiterhin die Möglichkeit vorenthalten wird, sich aktiv für ihre Arbeitsbedingungen einzusetzen. Sieht man sich die negative Entwicklung der Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst an, so ist nicht verständlich, warum den Betroffenen ein effektives Mittel zur Verbesserung ihrer Situation verwehrt wird.“


PM v. 12.6.2018
Maike Rademaker
Abteilung Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand
www.dgb.de

Beamtenrecht: Beamte dürfen nicht täuschen

Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist wegen arglistiger Täuschung zurückzunehmen, wenn der Beamte bei der amtsärztlichen Untersuchung aus Anlass seiner Lebenszeiternennung die Schwere einer Störung seiner psychischen Gesundheit und den Umfang einer zuvor durchgeführten ambulanten psychotherapeutischen Behandlung verharmlost, indem er darüber bewusst unvollständige Angaben macht.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse, Beschluss vom 25. September 2015 – 1 L 657/15.NW

Quelle: einblick.dgb.de – Nr. 18 v. 19.10.2015

Der Beamte auf Probe und die gesundheitliche Eignung

Justizrechtslupe.de berichtete am 1.11.2013:

Leidet ein Beamter auf Probe an einer chronischen Erkrankung und ist damit zu rechnen, dass er über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen wird, so schließen diese Ausfallzeiten die gesundheitliche Eignung erst aus, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beamte deswegen eine erheblich geringere Lebensdienstzeit leisten wird.

Mit dieser Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall die Entscheidung über die Entlassung einer Beamtin auf Probe an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Den ganzen Bericht lesen

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2013 – BVerwG 2 C 16.12

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2013 – BVerwG 2 C 16.12 – See more at: http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/beamtenrecht/der-beamte-auf-probe-und-die-gesundheitliche-eignung-367910#sthash.pRHG7B5k.dpuf
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Besoldung für Beamte nach Dienstaltersstufen europarechtswidrig

(OVG LSA) Oberverwaltungsgericht hält die Besoldung für Beamte nach Dienstaltersstufen auf der Grundlage des Lebensalters für europarechtswidrig – Land muss nachzahlen

Mitteilung: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 11. Dezember 2012 das bis zum 31. März 2011 geltende Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt wegen Verstoßes gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot beanstandet und das Land verpflichtet, dem Kläger ca. 10.000,00 Euro Besoldung nachzuzahlen. … weiter

Quelle:
OVG LSA, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 1 L 9/12 –
VG Halle, Urteil vom 28. September 2011 – 5 A 349/09 HAL –

Pressemitteilung Nr.: 017/2012 v. 13. 12.2012
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
www.justiz.sachsen-anhalt.de/ovg

Weitere Links zum Thema:Altersdiskriminierung: Mehr Geld auch für junge Beamte (Stiftung Warentest)

Anmerkung d. Red.: Wir empfehlen allen KollegInnen, die beabsichtigen, bei ihren jeweiligen Bezügestellen Nachforderungen einzureichen, vorher bei ihren Kreis- bzw. Landesverbänden der GEW oder anderer Verbände genauere Informationen einzuholen.

Beamtenstreik: Neuere europäische Rechtsprechung in zweiter Instanz nicht berücksichtigt

GEW: „OVG Münster verharrt in altem Denken“

Mitteilung: GEW Hauptvorstand

Münster/Frankfurt a.M. – „Das heutige Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster zum Streikrecht für Beamte zeigt, dass jetzt so schnell wie möglich eine Entscheidung des zuständigen europäischen Gerichts her muss“, sagte Ilse Schaad, Leiterin des Vorstandsbereichs Angestellten- und Beamtenpolitik der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), am Mittwoch in Frankfurt a.M. Das OVG hat die Klage abgewiesen und keine Revision zugelassen. Das Gericht begründete seine Entscheidung, keine Revision zuzulassen, dass wegen der eindeutigen Rechtslage kein Klärungsbedarf bestehe.

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GEW: „Verbeamtete Lehrkräfte dürfen streiken!“

Beamtenstreik: Kasseler Richter bestätigen Rechtsauffassung der Bildungsgewerkschaft – Abkehr von der bislang in Deutschland herrschenden Rechtsaufassung

Mitteilung: GEW Hauptvorstand

Kassel – Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) sieht sich in ihrer Rechtsauffassung zum Streikrecht für Beamte durch ein Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts (VG) Kassel bestätigt: Verbeamtete Lehrkräfte dürfen streiken. Die Bildungsgewerkschaft begrüßt die Entscheidung ausdrücklich. … weiter

 

Alle Texte in AUSWEGE zum Thema Streikrecht

 

GEW: „Juristen wieder mal uneinig“

Beamtenstreik: "Höchstrichterliche Klärung dringend notwendig"

Mitteilung: GEW Hauptvorstand

Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück hat heute die gegen die verbeamteten Lehrkräfte verhängte Geldbuße für rechtmäßig erklärt. Die Sanktionierung verstoße nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Daran ändere auch die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nichts. Die Beamten hätten nach "höchstrichterlicher Rechtsprechung" gegen deutsches Verfassungsrecht verstoßen. Damit widersprechen die Richter dem Urteil des VG Düsseldorf vom 16. Dezember 2010. … Den ganzen Text lesen

Quelle: PM v. 19.8.2011 – GEW Hauptvorstand

GEW: „Richtungsweisender Schritt auf dem Weg zum Streikrecht für Beamte“

Bildungsgewerkschaft zu Verwaltungsgerichtsurteil mit bundesweiter Bedeutung

Mitteilung: GEW Hauptvorstand

Frankfurt a.M./Düsseldorf – Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat einer verbeamteten Lehrerin das Recht auf Streik zugestanden. Damit hat die Disziplinarkammer gestern der Klage der Lehrerin stattgegeben und die Disziplinarmaßnahme der Bezirksregierung aufgehoben. Da das Urteil grundsätzliche Bedeutung hat, hat das Gericht die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) in Münster zugelassen. Die VG-Entscheidung ist damit noch nicht rechtskräftig. In mehreren Bundesländern wie Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hessen und Bremen stehen ähnliche Klagen an. … weiter

Beamtenrecht: Keine Urlaubsabgeltung

Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung von Urlaub, den er krankheitsbedingt nicht nehmen konnte.

Der Fall:
Der Beamte war vor seiner Pensionierung ein Jahr lang ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Er begehrt eine finanzielle Entschädigung in Höhe von etwa 10000 Euro für 62 Urlaubstage, die er in den Jahren 2007 und 2008 krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Seine Klage hatte keinen Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht dazu:
Das Beamtenrecht sieht – anders als das Arbeitsrecht – keine Abfindung für nicht genommenen Erholungsurlaub vor. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus europarechtlichen Regelungen. Zwar ist danach Urlaub, welcher bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden konnte, finanziell abzugelten. Jedoch hat der Beamte – anders als der Arbeitnehmer – während der gesamten Zeit seiner Erkrankung einen Anspruch auf Fortzahlung seiner vollen Bezüge. Deshalb ist die Unmöglichkeit, Erholungsurlaub zu nehmen, für den Beamten mit keinem finanziellen Nachteil verbunden, der ausgeglichen werden müsste.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010 – 2 A 11321/09.OVG

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service 9/2010