Bundesverwaltungsgericht weist die Revision der GEW zum Streikrecht für Beamte ab
Mitteilung: GEW Hauptvorstand
Leipzig – Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) hat die aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) kritisiert, das Streikrecht für Beamte abzulehnen.
„Wir werden mit der Streikrechtsfrage jetzt vor das Bundesverfassungsgericht gehen“, kündigte GEW-Vorstandsmitglied Andreas Gehrke am Donnerstag in Leipzig an. „Wir erkennen an, dass sich die Richter intensiv mit der komplexen Sachlage auseinandergesetzt und die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ausdrücklich gewürdigt haben. Gleichzeitig bedauert die GEW, dass das BVerwG seine Spielräume nicht ausgeschöpft hat. Wir hoffen, dass jetzt das Bundesverfassungsgericht das unzeitgemäße und vordemokratische Verbot des Beamtenstreiks endgültig zu Grabe trägt.“
Die GEW hatte gegen eine Disziplinarmaßnahme geklagt, die gegen eine verbeamtete Lehrerin verhängt worden war, weil diese 2009 an einem Streik teilgenommen hatte.
Info:
Nachdem die GEW die schriftliche Urteilsbegründung erhalten hat, kann sie innerhalb eines Monats das Bundesverfassungsgericht anrufen. Damit wird dann eine dritte Verfassungsbeschwerde beim höchsten deutschen Gericht anhängig und der deutsche Rechtsweg ist ausgeschöpft. Sollte auch das Bundesverfassungsrecht ein Streikrecht für Beamte ablehnen, werden die Richter des EGMR in Strasbourg über diese Frage entscheiden.
Der Fall: Eine verbeamtete Lehrerin hatte 2009 im Rahmen der Tarifrunde für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes der Länder an drei Tagen an Warnstreiks teilgenommen. Ziel der Streiks war unter anderem, das Verhandlungsergebnis für den Tarifbereich auf die Beamtinnen und Beamten zu übertragen. Daraufhin verhängte die Behörde als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße in Höhe von 1.500 Euro. Gegen die Sanktion hat die Beamtin mit Rechtsschutz der GEW vor der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf geklagt. Das VG sah im Dezember 2010 in der Disziplinarmaßnahme u.a. einen Verstoß gegen Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und gegen die jüngere Rechtsprechung des EGMR zum Recht auf Streik für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes.
Damit war das VG von der bislang in Deutschland herrschenden Rechtsprechung, die ein allgemeines Streikverbot für alle Beamtinnen und Beamte annimmt, abgewichen (VG Düsseldorf, Az: 31 K 3904/10.O). Über die Berufung, die das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt hatte, hat das OVG Münster am 7. März 2012 (OVG Münster, Az: 3d A 317.11.O) entschieden und die Berufung zurückgewiesen. Das BVerwG hatte am 2. Januar 2013 über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden und die Revision zugelassen. Am 27. Februar 2014 fand nun die mündliche Verhandlung statt.
PM v. 27.2.1214
Ulf Rödde
Pressesprecher
GEW-Hauptvorstand
ww.gew.de