GEW unterstützt Vorstoß von SPD und Grünen zur Lockerung des Kooperationsverbots im Schulbereich

Bildungsgewerkschaft: „Unsinnige Regelung muss endlich aufgehoben werden!“

Mitteilung: GEW Hauptvorstand

Frankfurt am Main – Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) unterstützt den Vorstoß von SPD und Grünen, das Kooperationsverbot im Schulbereich zu lockern bzw. aufzuheben. „Das Kooperationsverbot im Bildungsbereich muss endlich fallen. Insbesondere in schwierigen gesellschaftlichen Situationen wie in der Flüchtlingsfrage zeigt sich, wie unsinnig das Kooperationsverbot ist. Bund, Länder und Kommunen müssen die große Herausforderung der Integration von Flüchtlingen mit einer gemeinsamen Kraftanstrengung stemmen. Dazu gehört Bildung von Anfang an. Dafür muss in Kitas und Schulen kräftig investiert werden. Doch das Kooperationsverbot hindert sie daran.

Wir brauchen Gesetze, die eine Willkommenskultur befördern und nicht Lösungen verhindern“, sagte GEW-Vorsitzende Marlis Tepe am Dienstag in Frankfurt am Main. „Die Aufhebung des Kooperationsverbotes ist eine Strukturveränderung, die längst überfällig ist. Sie hat bereits in den vergangenen Jahren wichtige Maßnahmen wie beim Bildungs- und Teilhabepaket unmöglich gemacht.“

PM v. 3.11.2015
GEW-Hauptvorstand
Ulf Rödde
Pressesprecher
www.gew.de

Beamtenrecht: Beamte dürfen nicht täuschen

Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist wegen arglistiger Täuschung zurückzunehmen, wenn der Beamte bei der amtsärztlichen Untersuchung aus Anlass seiner Lebenszeiternennung die Schwere einer Störung seiner psychischen Gesundheit und den Umfang einer zuvor durchgeführten ambulanten psychotherapeutischen Behandlung verharmlost, indem er darüber bewusst unvollständige Angaben macht.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse, Beschluss vom 25. September 2015 – 1 L 657/15.NW

Quelle: einblick.dgb.de – Nr. 18 v. 19.10.2015

Elternlose Flüchtlingskinder: Vom Kindergeld nicht ausgeschlossen

Die Zahlung von Kindergeld an ausländische Kinder, die ohne Eltern schon lange in Deutschland leben und deshalb über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügen, kann nicht von einer Erwerbstätigkeit abhängig gemacht werden. Das Gesetz verlangt zwar, dass der Ausländer, der Kindergeld beansprucht, in Deutschland erwerbstätig ist. Wenn das Kind aber wegen seines geringen Alters nicht erwerbstätig sein darf, kann es nicht vom Kindergeldbezug ausgeschlossen werden.

Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Mai 2015 – B 10 KG 1/14 R

Quelle: einblick.dgb.de 17/2015

Ferienjobs – nur mit Vertrag!

dgb.jpgWorauf Schülerinnen und Schüler achten sollten

Mitteilung: Deutscher Gewerkschaftsbund

Hurra, bald sind Sommerferien! Viele Schülerinnen und Schüler machen in dieser Zeit Ferienjobs. Eis verkaufen, Würstchen braten, hundert Euro mehr verdienen.

Klar, wer will nicht sein Taschengeld aufbessern. Und nebenbei gibt’s ja auch Einblicke ins Arbeitsleben – kann nützlich sein für die spätere Berufswahl. Aber es gibt Regeln, die gelten. Wer dagegen verstößt, kann mit heftigen Geldbußen rechnen. Die DGB-Jugend hat Tipps parat … weiter

Hinweis der Red.: Text ausdrucken oder die Datei downloaden und an die SchülerInnen weiterleiten

Kann eine Klassenarbeit wiederholt werden?

Auf der Webseite des Deutschen Anwaltvereins e.V. (DAV) haben wir im Magazin DeutscheAnwaltauskunft den nachfolgenden Bericht gefunden. Er gibt u.a. Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den Themen Wiederholung von Klassenarbeiten, Anfechtung des Zeugnisses, Schwierigkeitsniveau der Fragen, Anzahl der Klassenarbeiten u.a.mehr. Unbedingt lesen:

Kann eine Klassenarbeit wiederholt werden?

Wenn eine Klassenarbeit sehr schlecht ausfällt, kann sie wiederholt werden. Oder doch nicht? Die Deutsche Anwaltauskunft hat sich angesehen, ob diese Aussage zutrifft und was Kinder und Eltern zum Thema Klassenarbeiten außerdem noch wissen sollten.
Den ganzen Bericht lesen

Abmahnung vor Kündigung: Trotz Beleidigung keine Entlassung

Wer seinen Chef einen Psychopathen oder Irren nennt, dem droht nicht zwangsläufig die Kündigung.

Der Fall: Der Arbeitnehmer hatte eine Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten. Das Gespräch war eskaliert und endete damit, dass der Vorgesetzte den Arbeitnehmer aus dem Zimmer warf. Am nächsten Tag, beim Rauchen im Kollegenkreis, nannte der Arbeitnehmer seinen Chef nicht nur „Psychopath“, sondern auch „Arschloch“. Außerdem sagte er, „der gehört eingesperrt“, „der ist irre“ und „der wird sich wundern“. Diese Äußerungen wurden dem Arbeitgeber zugetragen, der darauf hin eine fristlose Kündigung aussprach. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht: Eine außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund ist nicht gerechtfertigt und trotz der groben Beleidigungen nach den Umständen des Falls unverhältnismäßig. Der Arbeitnehmer hat darauf vertrauen können, dass seine Rede im Rauchercontainer nicht nach außen dringt und der Betriebsfrieden damit nicht verletzt wird. Auch eine fristgerechte Kündigung ist nicht durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers sozial gerechtfertigt. Abmahnung und Versetzung wären geeigneter gewesen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juli 2014 – 5 Sa 55/14

Quelle: einblick.dgb.de Nr. 10/2015

Urteil setzt Zeichen für Religionsfreiheit und erteilt Auftrag an die Politik

Bildungsgewerkschaft GEW zum „Kopftuchurteil“ des Bundesverfassungsgerichts

Mitteilung: GEW Hauptvorstand

Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum „Kopftuchverbot“ in Schulen als „Zeichen für Religionsfreiheit und einen Auftrag an die Politik“ bezeichnet.

„Die unterschiedlichen Urteile von 2003 bis heute zeigen, wie schwer sich auch die höchsten Gerichte mit dieser Frage tun. Die mit dem ‚Kopftuchstreit‘ verbundenen Fragen sind nicht in erster Linie juristisch zu lösen. Sie berühren gesellschaftliche Grundfragen wie Toleranz, Religionsfreiheit sowie die Trennung von Staat bzw. Schule und Religion. Die Politik ist gefordert, sich diesen Fragen zu stellen und schnell Lösungen zu entwickeln. Der Konflikt darf nicht in die Schulen verlagert werden“, sagte GEW-Vorsitzende Marlis Tepe am Freitag in Frankfurt a.M.

Sie warnte davor, den so genannten „Kopftuchstreit“ isoliert zu führen: „Die Auseinandersetzung um das Kopftuch ist auch eine Folge der Integrationspolitik in Deutschland, die viele Jahre diesen Namen nicht verdient hat.“

PM v. 13.3.2015
Ulf Rödde
Pressesprecher
GEW-Hauptvorstand
www.gew.de

Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses

JustizMitteilung: Bundesarbeitsgericht

Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht. Weiterlesen

Notenschutz darf nicht erwähnt werden

LRS-Einträge im Abiturzeugnis

Beim sogenannten Notenschutz werden an einen Legastheniker geringere Leistungsanforderungen als an die übrigen Schüler gestellt, zum Beispiel indem Rechtschreibfehler in die Bewertung nicht einfließen. Bemerkungen im Abiturzeugnis über diesen Notenschutz sind aber unzulässig.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 28. Mai 2014 – 7 B 14.22 und 7 B 14.23

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service 1/2015

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